Zum Kopftuchverbot an Schulen
Aus der Stellungnahme der Bischofskonferenz
In Bezug auf das geplante Kopftuchverbot teilt das Generalsekretariat die Sorge, dass die Integration von Mädchen durch das Tragen eines Kopftuches in der Schule erschwert sein kann und diese in ihrer diesbezüglichen freien Entscheidung durch unerwünschten Druck beeinflusst werden können.
Gefahr der Ausgrenzung durch Kopftuchverbot
Es ist nicht wünschenswert, wenn Kinder in Schulen Kopftuch tragen müssen. Genauso wenig wünschenswert ist aber dessen Verbot. Es sollte beim Tragen eines Kopftuches nämlich nie um Zwang im Sinne einer Verpflichtung oder eines Verbots gehen. Von elementarer Bedeutung sind das Gespräch und die Kooperation mit Eltern und Obsorgeberechtigten!
Eine solche Verbotsregelung birgt die gesellschaftspolitische Gefahr, dass sich betroffene Eltern und Kinder in ihrer religiösen Identität vom Staat Österreich nicht gleichwertig anerkannt, sondern ausgegrenzt und diskriminiert fühlen. Ein derartiges Empfinden kann zu einer Abwehrhaltung gegenüber staatlichen Institutionen führen und das Vertrauen in staatliche Strukturen nachhaltig beeinträchtigen.
Privatleben und Religionsfreiheit in Gefahr
Unabhängig davon, ob das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird oder nicht, greift ein Verbot, dieses Kleidungsstück zu tragen, jedenfalls in das Recht auf Privat- und Familienleben der Eltern der betroffenen Kinder ein, die das Recht haben, ihr Kind ihren sittlichen und kulturellen Vorstellungen entsprechend zu kleiden. Wenn das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird, so liegt darüber hinaus auch ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit der Eltern vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das geplante Verbot bedauerlicherweise von islamistisch extremistischen Gruppen instrumentalisiert wird und als Hilfsmittel missbraucht wird, um ihre menschenfeindliche und diskriminierende Ideologie zu verbreiten.
Kopftuchverbot: Unverhältnismäßig und verfassungswidrig
Das angeführte Ziel der „Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen“ wird selbstverständlich auch vom Generalsekretariat geteilt und unterstützt. Das Generalsekretariat ist sich außerdem der Gefahr bewusst, dass unmündige Mädchen unter teils erheblichen gesellschaftlichen und sozialen Druck geraten können, und teilt die Sorge, dass diese dadurch in ihrer freien Entscheidung für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs beeinträchtigt werden könnten.
Da das Tragen des Kopftuchs für sich genommen nicht automatisch mit einer Kindeswohlgefährdung gleichgesetzt werden kann, ist das pauschale Verbot des Tragens in der Schule für 5–14-jährige Schülerinnen vor dem Hintergrund des Rechts auf religiöse Kindererziehung unverhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich unzulässig.