
Keine Gesetzesänderung, sagt Justizministerin Berger.
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Zur Zeit wird im Großraum Berlin nach einem kranken sterbewilligen Menschen
gesucht, der sich beim Selbstmord helfen lassen will. Er und seine
Angehörigen sollen bereit sein, das Risiko einer Strafverfolgung einzugehen.
Die finanziellen Belastungen trägt die Schweizer Firma für ”Aktive
Sterbehilfe“, Dignitas. Ziel der Aktion ist ein Urteil, das ”Aktive
Sterbehilfe“ – die in Wahrheit Euthanasie ist – straffrei stellt und
dadurch einen juristischen Präzedenzfall schafft.
Ins Kalkül gezogen: Schwache Kirchen
Im Gespräch mit der ”Berliner Zeitung“ leugnete Dignitas-Vorsitzender Ludwig
A. Minelli nicht, dass absichtlich der Großraum Berlin gewählt wurde: Die
Kirchen hätten in diesem ehemaligen DDR-Gebiet keinen so großen Einfluss,
die Richter der Region seien beim Thema Selbstmord ”aufgeschlossener“.
Um Katholikinnen und Katholiken die Zweifel am Töten auf Verlangen zu
nehmen, wählte Dignitas auf seiner Internet-Seite ein höchst zweifelhaftes
Instrument: Der heilige Thomas Morus wird als Fürsprecher der
”Freitod-Hilfe“ missbraucht. Zitiert wird eine Passage aus seinem
gesellschaftskritischen Zukunftsroman ”Utopia“. ”Das ist eine literarische
Gattung, ein Roman, ähnlich Orwells ,1984‘, der keinesfalls einen
Rückschluss auf die Ansichten von Thomas Morus zulässt“, sagt dazu
Moraltheologe Günter Virt. Es sei ”keinesfalls legitim, Thomas Morus als
Befürworter des Selbstmords zu nennen“.
Rütteln am Gesetz
In Österreich, wo das Töten auf Verlangen und die Mitwirkung am Selbstmord
durch die Paragraphen 77 und 78 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren belegt ist (siehe Info-Kasten nebenan), wurde
verhältnismäßig früh ein eigener Weg gewählt:
Bereits 2001 fasste das Parlament einen Vierparteienbeschluss für ein Modell
der Begleitung, Betreuung, der sehr weitgehenden Möglichkeiten von
Schmerzlinderung und der Förderung der Hospizbewegung. Zu danken ist das der
Aufbereitung durch die großteils von den Kirchen getragene Hospizbewegung.
Auch die Caritas wird nicht müde, das flächen-
deckende Hospizangebot zu fordern und daran mitzuwirken.
Nun verlangte jedoch Barbara Helige, die Präsidentin der Richtervereinigung,
ein ”neues Gesetz“ über die Hilfe zum Selbstmord. Obwohl auch sie in einem
Interview mit dem ”Standard“ die Gefahr eines ethischen Dammbruchs
sieht.
Was die Politik sagt
ÖVP-Justizsprecher Heribert Donnerbauer lehnt eine Änderung des
Strafrechts ab und will stattdessen Hospiz, Palliativmedizin und
Patientenrechte stärken.
Der SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim sagte dem ”Sonntag“: ”Die im
Strafgesetzbuch verankerten Bestimmungen der Tötung auf Verlangen und der
Beihilfe zum Selbstmord (siehe Kasten rechts) stammen aus einer Zeit, in der
der Gesetzgeber noch nicht damit rechnen konnte, dass durch die Steigerung
der Lebenserwartung und das Auftreten neuer Krankheitsbilder ein
Auseinanderklaffen von gesellschaftlicher Realität und Rechtslage entstehen
könnte. Es handelt sich bei diesen Delikten zweifellos um sehr sensible
Bereiche des Strafrechts, in denen es nicht zielführend ist,
Extrempositionen zu vertreten. Es wird wichtig sein, die Rechtslage so
anzupassen, dass Familienmitglieder nicht zu Schuldigen an einem
Tötungsdelikt gemacht werden. Genauso wichtig ist es allerdings,
Missbrauchsfällen vorzubeugen, also vor allem den Graubereich so weit wie
möglich einzugrenzen.“
Die Antwort von Justizministerin Maria Berger (SPÖ) auf die
”Sonntag“-Anfrage, ob an eine Gesetzesänderung in diesem Bereich gedacht
sei, lautete allerdings kurz und klar: ”Nein.“
Scheinheiliges Pro-Argument
Dignitas-Chef Minelli, der im ORF von der ”Selbsttötung als Menschenrecht“
sprach, verwendet ein vordergründig schlüssig scheinendes Argument: ”Aktive
Sterbehilfe“ als ”begleiteten“ Selbstmord rechtlich zur Verfügung zu
stellen, wäre ”die allerbeste Sicherung gegen Missbrauch“. Dazu die
Lebensschutzbeauftragte der Erzdiözese Wien, die Rechtsanwältin Stephanie
Merckens: ”Ich kann mich dieser Argumentation überhaupt nicht anschließen.
Der Missbrauch erfolgt ja unter anderem durch den gesellschaftlichen Druck,
der schon vorher stattfindet. Angesichts der demografischen Entwicklung und
des steigenden Kostendrucks im Gesundheits- und Pensionssystem muss eine
staatliche Ordnung ein klares, umfassendes Verbot jeglicher ,aktiven
Sterbehilfe‘ festlegen. Daher auch das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord.
Nur dann können wir uns als Gesellschaft halbwegs ehrlich sagen, dass wir in
jedem Fall zu unseren alten, einsamen oder kranken Mitmenschen
stehen.“
Gesetz und VollzugTötung auf Verlangen,
Strafgesetzbuch § 77:
”Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen
tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.“
Mitwirkung am Selbstmord,
Strafgesetzbuch § 78:
”Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe
leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.“
Das Klagenfurter Urteil.
Mit einem Freispruch endete im Landesgericht Klagenfurt am 10. Oktober der
Prozess gegen einen 56 Jahre alten Kärntner, der seine todkranke Ehefrau bei
ihrem Selbstmord in einem Schweizer Euthanasie-Institut begleitet hatte. Der
Schöffensenat unter der Leitung von Richter Christian Liebhauser-Karl
erkannte den Angeklagten ”in seinem Schuldverhalten entschuldigt“.
Staatsanwalt Franz Simmerstatter meldete Nichtigkeitsbeschwerde an. Diese
geht nun an den OGH.
Diesen Bericht von Gabriele Neuwirth lesen Sie auf Seite 3 der aktuellen Ausgabe des „Sonntag" Nr. 45 vom 11. November (erhältlich u.a. in ihrer Pfarre).
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