Ausgabe Nr. 05 - 05.02.2012
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Thema „Sterbehilfe“: Dehnen, bis das Gesetz reißt
© bilderboxWie Firmen für ”Aktive Sterbehilfe“ jene Gesetze, die davor schützen, aushebeln wollen.

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Keine Gesetzesänderung, sagt Justizministerin Berger.

Zur Zeit wird im Großraum Berlin nach einem kranken sterbewilligen Menschen gesucht, der sich beim Selbstmord helfen lassen will. Er und seine Angehörigen sollen bereit sein, das Risiko einer Strafverfolgung einzugehen. Die finanziellen Belastungen trägt die Schweizer Firma für ”Aktive Sterbehilfe“, Dignitas. Ziel der Aktion ist ein Urteil, das ”Aktive Sterbehilfe“ –  die in Wahrheit Euthanasie ist – straffrei stellt und dadurch einen juristischen Präzedenzfall schafft.


Ins Kalkül gezogen: Schwache Kirchen

Im Gespräch mit der ”Berliner Zeitung“ leugnete Dignitas-Vorsitzender Ludwig A. Minelli nicht, dass absichtlich der Großraum Berlin gewählt wurde: Die Kirchen hätten in diesem ehemaligen DDR-Gebiet keinen so großen Einfluss, die Richter der Region seien beim Thema Selbstmord ”aufgeschlossener“.

Um Katholikinnen und Katholiken die Zweifel am Töten auf Verlangen zu nehmen, wählte Dignitas auf seiner Internet-Seite ein höchst zweifelhaftes Instrument: Der heilige Thomas Morus wird als Fürsprecher der ”Freitod-Hilfe“ missbraucht. Zitiert wird eine Passage aus seinem gesellschaftskritischen Zukunftsroman ”Utopia“. ”Das ist eine literarische Gattung, ein Roman, ähnlich Orwells ,1984‘, der keinesfalls einen Rückschluss auf die Ansichten von Thomas Morus zulässt“, sagt dazu Moraltheologe Günter Virt. Es sei ”keinesfalls legitim, Thomas Morus als Befürworter des Selbstmords zu nennen“.


Rütteln am Gesetz


In Österreich, wo das Töten auf Verlangen und die Mitwirkung am Selbstmord durch die Paragraphen 77 und 78 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt ist (siehe Info-Kasten nebenan), wurde verhältnismäßig früh ein eigener Weg gewählt:
Bereits 2001 fasste das Parlament einen Vierparteienbeschluss für ein Modell der Begleitung, Betreuung, der sehr weitgehenden Möglichkeiten von Schmerzlinderung und der Förderung der Hospizbewegung. Zu danken ist das der Aufbereitung durch die großteils von den Kirchen getragene Hospizbewegung. Auch die Caritas wird nicht müde, das flächen-
deckende Hospizangebot zu fordern und daran mitzuwirken.

Nun verlangte jedoch Barbara Helige, die Präsidentin der Richtervereinigung, ein ”neues Gesetz“ über die Hilfe zum Selbstmord. Obwohl auch sie in einem Interview mit dem ”Standard“ die Gefahr eines ethischen Dammbruchs sieht.


Was die Politik sagt

ÖVP-Justizsprecher Heribert Donnerbauer lehnt eine Änderung des Strafrechts ab und will stattdessen Hospiz, Palliativmedizin und Patientenrechte stärken.

Der SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim sagte dem ”Sonntag“: ”Die im Strafgesetzbuch verankerten Bestimmungen der Tötung auf Verlangen und der Beihilfe zum Selbstmord (siehe Kasten rechts) stammen aus einer Zeit, in der der Gesetzgeber noch nicht damit rechnen konnte, dass durch die Steigerung der Lebenserwartung und das Auftreten neuer Krankheitsbilder ein Auseinanderklaffen von gesellschaftlicher Realität und Rechtslage entstehen könnte. Es handelt sich bei diesen Delikten zweifellos um sehr sensible Bereiche des Strafrechts, in denen es nicht zielführend ist, Extrempositionen zu vertreten. Es wird wichtig sein, die Rechtslage so anzupassen, dass Familienmitglieder nicht zu Schuldigen an einem Tötungsdelikt gemacht werden. Genauso wichtig ist es allerdings, Missbrauchsfällen vorzubeugen, also vor allem den Graubereich so weit wie möglich einzugrenzen.“
Die Antwort von Justizministerin Maria Berger (SPÖ) auf die ”Sonntag“-Anfrage, ob an eine Gesetzesänderung in diesem Bereich gedacht sei, lautete allerdings kurz und klar: ”Nein.“  


Scheinheiliges Pro-Argument

Dignitas-Chef Minelli, der im ORF von der ”Selbsttötung als Menschenrecht“ sprach, verwendet ein vordergründig schlüssig scheinendes Argument: ”Aktive Sterbehilfe“ als ”begleiteten“ Selbstmord rechtlich zur Verfügung zu stellen, wäre ”die allerbeste Sicherung gegen Missbrauch“. Dazu die Lebensschutzbeauftragte der Erzdiözese Wien, die Rechtsanwältin Stephanie Merckens: ”Ich kann mich dieser Argumentation überhaupt nicht anschließen. Der Missbrauch erfolgt ja unter anderem durch den gesellschaftlichen Druck, der schon vorher stattfindet. Angesichts der demografischen Entwicklung und des steigenden Kostendrucks im Gesundheits- und Pensionssystem muss eine staatliche Ordnung ein klares, umfassendes Verbot jeglicher ,aktiven Sterbehilfe‘ festlegen. Daher auch das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord. Nur dann können wir uns als Gesellschaft halbwegs ehrlich sagen, dass wir in jedem Fall zu unseren alten, einsamen oder kranken Mitmenschen stehen.“
   




Gesetz und Vollzug

Tötung auf Verlangen,
Strafgesetzbuch § 77:
”Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Mitwirkung am Selbstmord
,
Strafgesetzbuch § 78:
”Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Das Klagenfurter Urteil.
Mit einem Freispruch endete im Landesgericht Klagenfurt am 10. Oktober der Prozess gegen einen 56 Jahre alten Kärntner, der seine todkranke Ehefrau bei ihrem Selbstmord in einem Schweizer Euthanasie-Institut begleitet hatte. Der Schöffensenat unter der Leitung von Richter Christian Liebhauser-Karl erkannte den Angeklagten ”in seinem Schuldverhalten entschuldigt“. Staatsanwalt Franz Simmerstatter meldete Nichtigkeitsbeschwerde an. Diese geht nun an den OGH.





Diesen Bericht von Gabriele Neuwirth lesen Sie auf Seite 3 der aktuellen Ausgabe des „Sonntag" Nr. 45 vom 11. November (erhältlich u.a. in ihrer Pfarre).



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